TÜV-Tipps für das Motorrad

Welche Umbauten sind erlaubt? Welches Zubehör muss eingetragen werden?

Achtung! Die genannten Paragraphen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gelten nur in Deutschland. Im Einzelfall ist es immer ratsam, sich VOR dem Umbau beim TÜV beraten zu lassen.

Lenker/Griffe

§§ 30, 61 StVZO

  • alle Zubehörlenker müssen geprüfte Teile sein
  • es sollte immer ein Gutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) beiliegen (in dieser muss das Motorrad aufgeführt sein! Außerdem sind dort die evtl. Auflagen, Anbauvorschriften und ggf. ein Hinweis auf eine „Eintragungspflicht“ aufgeführt.)

Fußrasten

§§ 30, 61 StVZO

  • die Anzahl muss der Sitzplatzzahl entsprechen (2 pro Sitz)
  • sie müssen klappbar sein
  • es sollte immer ein Gutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) beiliegen (in dieser muss das Motorrad aufgeführt sein! Außerdem sind dort die evtl. Auflagen, Anbauvorschriften und ggf. ein Hinweis auf eine „Eintragungspflicht“ aufgeführt.)

Bremsen

§§ 30, 19 StVZO // 93/14 EWG

  • Bremsleitungen, z.B. „Stahlflex“ – mit oder ohne Kunststoffmantel – sind meistens „eintragungsfrei“, sind aber gem. Einbauvorschrift in der Betriebserlaubnis zu verbauen.
  • Bremsleitungen dürfen nicht verdreht werden, müssen scheuerfrei verlegt und dicht sein.
  • Bremsscheiben, z.B. Wave-Scheiben, haben immer ein Gutachten oder eine ABE und müssen für das entsprechende Motorrad bestimmt sein.
  • Bremsbeläge müssen eine nationale (KBA-Nr.) oder eine internationale (EG- oder ECE-Kennzeichnung) Zulassung besitzen.
  • Bremsen-(Original)-Ersatzteile (Originalform, genehmigter Nachbau) müssen nicht eingetragen werden.

Rad/Reifen

§§ 30, 36 StVZO // 97/24 EWG

  • Immer auf die richtige Größe, Zuordnung und Bezeichnung achten! (Angaben s. Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil 1)
  • auf die richtige Laufrichtung achten!
  • auf den richtigen Reifentyp und -hersteller achten! (ggf. Herstellerfreigabe via Internet herunterladen und evt. abstempeln lassen)
  • bei Tauschfelgen (z.B. PVM, Marchesini usw.) die Zuordnung zum Motorradtyp prüfen und ggf. begutachten lassen!

Rahmen

§ 30 StVZO // 2002/24 EG

  • Der Rahmen muss sich im originalen Auslieferungszustand befinden!
  • kein Schweißen
  • kein Bohren
  • kein Verformen
  • Schweißnähte dürfen nicht so poliert werden, dass Material abgetragen wird
  • alle Veränderungen (z.B. Kürzung des Rahmenhecks usw.) müssen „eingetragen“ werden

Seiten-& Hauptständer

61StVZO // 2009/78/EG

  • ein Seitenständer und/oder ein Hauptständer muss vorhanden sein
  • ein Losfahren mit ausgeklapptem Ständer darf nicht möglich sein
  • der/die Ständer muss/müssen sicher fixiert werden – i.d.R. mittels zweier Federn oder eine Feder in Verbindungen mit einer Halteklammer oder eine nachgewiesen haltbare Feder (10.000 Zyklen)

Radabdeckung

§ 30, 36a StVZO

  • für Motorräder besteht national eine Vorschrift zur Radabdeckung (150 mm über Achsmitte – Lauffläche komplett. abgedeckt).
  • für Motorräder mit EG-Zulassung ist keine bestimmte Radabdeckung vorgeschrieben.
  • eine übertriebene Radabdeckungsdemontage sollte dennoch vermieden werden. Ergibt sich aus der Veränderung eine Verkehrsgefährdung, kann die Radabdeckung möglicherweise gefordert werden.
  • siehe auch z.B. Anbauvorschrift „Rückstrahler“ oder „Schlussleuchten“.

Rückspiegel

97/24 EWG

Die Anzahl hängt von der Erstzulassung (EZ) ab:

  • vor EZ 01.01.1990 1 links
  • ab EZ 01.01.1990 unter 100 km/h 1 links
  • ab EZ 01.01.1990 über 100 km/h 2
  • Wenn der Spiegel mit einem Prüfzeichen versehen ist, stimmt auch die geforderte Größe von 69 cm2 und er ist somit zugelassen.

Auspuff-/ Ansauganlage

§§ 19, 30, 49 StVZO // 97/24 EWG

  • Aussagen wie: „Der hat sich eben gelöst“ , „Die Halteschraube ist abgefallen“, „Der hat auf einmal so geklappert!“ werden von der Polizei i.d.R. nicht akzeptiert. Das heißt: Die Betriebserlaubnis ist erloschen (§19 Abs.2 StVZO: … wenn sich das Geräuschverhalten verschlechtert …)
  • Kennzeichnung: Alle Zubehöranlagen für die Straße tragen ein Genehmigungszeichen (KBA-Nr. oder EG- bzw. ECE-Zeichen). Der DB-Eater muss sich im Topf befinden!
  • Nachweispflicht: Für die Austauschanlage muss keine Karte oder ein anderes Dokument mitgeführt werden!
  • Anbau: Da der Topf oder die Anlage für das jeweilige Motorrad hergestellt wurde, muss er ohne „Umbauarbeiten“ angebaut sein. Keine Veränderungen!
  • Lautstärke: Wird ein Zubehörtopf im Laufe der Zeit deutlich lauter, so ist der Halter und nicht der Hersteller in der Pflicht! Ggf. muss der Topf erneuert werden.

Lichttechnik

§§ 49a – 54 StVZO // 93/92 EWG

Begrenzungsleuchten/Standlicht:

  • nach EG vorgeschrieben, nach StVZO zulässig
  • Anzahl: 1, nach EG auch 2
  • in der Breite: Symmetrisch zur Fzg-Längsmitte, nach StVZO nur im Scheinwerfer
  • in der Höhe: 350 – 1200 mm, nach StVZO bis 1500 mm

Abblendlicht:

  • vorgeschrieben
  • Anzahl: 1, nach EG auch 2
  • in der Breite nach EG: bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand zueinander 200 mm, symmetrisch zur Fzg-Längs-mitte
  • in der Breite nach StVZO: maximal 200 mm zum Fernscheinwerfer, symmetrisch zur Fzg-Längsmitte
  • in der Höhe: 500 – 1200 mm, nach StVZO vor EZ 01.01.1988 bis 1000 mm

Fernlicht:

  • vorgeschrieben
  • Anzahl: 1 oder 2
  • in der Breite bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand der leuchtenden Flächen zueinander 200 mm
  • in der Höhe: keine besondere Vorschrift
  • blaue Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO auch Anzeige durch Schalterstellung zulässig

Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker):

  • vorgeschrieben, nach StVZO ab EZ 01.01.1962
  • Anzahl: 4
  • Kennzeichnung vorn: 1, 1a, 1b, 11
  • Kennzeichnung hinten: 2a, 2b, 12
  • in der Breite (min.): nach EG vorn 240 mm, hinten 180 mm, nach StVZO vorn 340 mm, hinten 240 mm Blinkleuchten an den Lenkerenden („Ochsenaugen“) zueinander 560 mm
  • in der Höhe: 350 – 1200 mm
  • Einschaltkontrolle nach EG vorgeschrieben, optisch oder akustisch oder beides, nach StVZO zulässig
  • „Ochsenaugen“ bei EZ ab 01.01.1987 nur in Verbindung mit zusätzlichen hinteren Blinkern zulässig
  • Warnblinkanlage:
  • nach EG: unzulässig an Kleinkrafträdern, zulässig an Krafträdern nach StVZO: zulässig auch an Kleinkrafträdern
  • besonderer Schalter zur synchronen Funktion aller Blinker
  • Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO mit rotem Licht

Nebelscheinwerfer:

  • Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulässig
  • in der Breite: nach EG bei 2: symmetrisch zur Fzg-Längsmitte; nach StVZO: max. 250 mm von der Fzg-Längsmitte, auch auf Sturzbügel erlaubt
  • in der Höhe: max. wie Abblendlicht
  • Schaltung mit Begrenzungs-, Abblend-, Fernlicht
  • Einschaltkontrollleuchte zulässig

Bremsleuchten:

  • vorgeschrieben, nach StVZO erst ab EZ 01.01.1988
  • Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulässig
  • Anbaulage: mittig
  • in der Höhe: Unterkante (UK) min. 250 mm (nach StVZO min. 350 mm), Oberkante (OK) max. 1500 mm

Schlussleuchten:

  • vorgeschrieben
  • Anzahl: 1 oder 2
  • Anbaulage: mittig
  • in der Höhe: UK min. 250 mm, OK max. 1500 mm
  • Kennzeichenbeleuchtung: hinten vorgeschrieben

Rückstrahler hinten:

  • vorgeschrieben, nicht dreieckig
  • Anzahl: 1 oder 2
  • in der Höhe: UK min. 250 mm, OK max. 900 mm Gasentladungslampe/“Xenon“:
  • Am Kraftrad grundsätzlich zulässig, wenn Ausgestaltung der gesamten lichttechnischen Anlage den geltenden Vorschriften der ECE-R53 entspricht.
  • Hauptscheinwerfer müssen für den Gebrauch mit Gasentladungslampen explizit geprüft sein. (Zu erkennen durch den Kennbuchstaben D („Discharge“, Gasentladung) auf dem Scheinwerfergehäuse in direkter Nähe zum Prüfzeichen.)
  • Automatische Leuchtweitenregulierung ist Pflicht.
  • Nachrüsten mit sogenannten „Xenon-Kits“ ist nicht zulässig, da amtlich bauartgenehmigte Bauteile nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden.

Weitere zulässige Leuchten nach EWG:

93/92 EWG Anh. V Nr. 6.8, 6.9, 6.11

  • Nebelschlussleuchte
  • Warnblinkanlage vor EZ 17.06.2003
  • seitliche, nicht dreieckige Rückstrahler
  • reflektierende, weiße Reifenflanken
  • Parkleuchten
  • Rückfahrscheinwerfer

Nebelschlussleuchte-Warnblinkanlage vor EZ 17.06.2003

  • seitliche, nicht dreieckige Rückstrahler
  • reflektierende, weiße Reifenflanken
  • Parkleuchten
  • Rückfahrscheinwerfer